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BVerwG, Beschluß vom 22. September 2015: Auskunftanspruchs der Presse gegen Bundesbehörden aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar auch in Geheimdienstangelegenheiten Drucken

BVerwG, Beschluß vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15: Der Gesetzgeber ist zwar unter besonderen Umständen berechtigt, einzelne behördliche Funktionsbereiche von der Auskunftspflicht auszunehmen. Er ist aber nicht berechtigt, ganze Verwaltungsbereiche auszunehmen. Dem verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse ist nur dann in genügender Weise Rechnung getragen, wenn - von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen Charakters abgesehen - Ausschlußgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem der Gesetzgeber konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung trägt, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist (a.a.O., Rn. 16).

Hier geht es zum PDF-Dokument der Entscheidung.

 
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